Mit E-Mail vom 5. Mai 2023 informierte der Beauftragte den Antragsteller darüber, dass vorliegend auf die Durchführung einer Schlichtungssitzung verzichtet werde, er im Rahmen des schriftlich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR. 152.31]). 8. Am 6. Mai 2023 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher er mit Verweis auf eine umfassende Beilage Ausführungen zu seinem Informationsinteresse machte.