19 Abs. 1bis DSG dürften "Bundesorgane […] Personendaten von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit bekannt geben, wenn die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht." Vorliegend bestehe jedoch ein "eminentes überwiegendes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Nachrichtendienst und damit an der Geheimhaltung von Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB."