Zu denken ist hier etwa an Korruption oder Erpressung." Hinzu komme laut NDB das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung im Ausland, dürfte doch "eine nachrichtendienstliche Tätigkeit zugunsten der Schweiz in jedem anderen Land ausser der Schweiz strafbar sein […], so dass Mitarbeitende des NDB keine Auslandreisen zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Ausland […] unternehmen könnten". Darüber hinaus verwies der NDB auf die Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ. Sofern eine Anonymisierung der Personendaten nicht möglich sei, seien Zugangsgesuche nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG;