4 BGÖ davon aus, dass "[…] die Regelung des NDB über die Personaldaten zum Schutz seiner Mitarbeitenden dem BGÖ vor[geht]." Der NDB machte weiter geltend, dass auch bei Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes der Zugang zu den ersuchten Informationen zu verweigern sei, zumal "gemäss Rechtsprechung der Geheimhaltungstatbestand nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c BGÖ in erster Linie u.a. den Nachrichtendienst" schützen solle. Der NDB sei "eine Organisation, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor allem nicht öffentlich zugängliche Informationen beschafft, analysiert, auswertet und verbreitet".