6 Abs. 7 NDG räume dem NDB einen Ermessensspielraum ein, den er wahrnehme, indem "er grundsätzlich nur die Personaldaten der Führungsebene (Geschäftsleitung) veröffentlicht. Es besteht demnach eine Sonderregelung für den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten von Mitarbeitenden des NDB." Der NDB gehe mit Verweis auf Art. 4 BGÖ davon aus, dass "[…] die Regelung des NDB über die Personaldaten zum Schutz seiner Mitarbeitenden dem BGÖ vor[geht].