{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2023-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VD6hK5rZ4ba5/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202023%20NDB-Mitarbeiterlisten.pdf", "Checksum": "5be9c313297116fa9cc292229f9edc4a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Der Beauftragte kann die Argumentation des NDB nachvollziehen, wonach dieser in casu seine\nAufgaben, insbesondere im Bereich der Analyse und Prävention von Bedrohungen der inneren\nund äusseren Sicherheit der Schweiz, bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht mehr\npflichtgemäss erfüllen könnte. Insbesondere die verdeckte Informationsbeschaffung könnte in diesem Falle verunmöglicht werden. Der NDB zeigte gegenüber dem Beauftragten anhand konkreter\nSachverhalte auf, dass vorliegend die Bekanntgabe die Mitarbeitenden des NDB sowie deren Familienangehörigen zum Ziel nachrichtendienstlicher Aktivitäten ausländischer Dienste werden lassen könnte, was eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zur Folge\nhätte.\nNach Ansicht des Beauftragten hat der NDB vorliegend als beweisbelastete Behörde in genügender Begründungsdichte aufgezeigt, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gemäss\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ im Falle der Zugangsgewährung ernsthaft betroffen ist.\n25. Mit diesem Resultat erübrigt sich die Prüfung des Vorbringens des NDB, ob durch die Offenlegung\nder verlangten Informationen die Privatsphäre beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ;\nArt. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG). 21\n26. Zusammengefasst kommt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: Es liegt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ vor, die der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes entgegensteht. Hingegen ist der Beauftragte der Ansicht, dass der NDB glaubhaft dargelegt hat, dass der\nAusnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ erfüllt ist.\n\n20\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 26 ff.; Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 6.5.\n21\nBBl 2003 2016. 6/7\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n27. Der Nachrichtendienst des Bundes hält an seiner Zugangsverweigerung fest.\n28. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Nachrichtendienst des Bundes den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der\nEmpfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n29. Der Nachrichtendienst des Bundes erlässt eine Verfügung, wenn er mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n30. Der Nachrichtendienst des Bundes erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n31. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n32. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX.__ (Antragsteller)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nNachrichtendienst des Bundes NDB\nPapiermühlstrasse 20\n3003 Bern\n\nReto Ammann Lena Hehemann\nLeiter Juristin\n\n7/7\n"}