{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2023-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VD6hK5rZ4ba5/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202023%20NDB-Mitarbeiterlisten.pdf", "Checksum": "5be9c313297116fa9cc292229f9edc4a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 13 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren\nInhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp.\nPersonendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast\nzur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 14\n21. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann insbesondere aus einem der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ\ngenannten Gründe eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen\noder privaten Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Gefährdung auch\nnicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen; zudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten\nkann. Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber\ndiese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die\nGründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann. 15\n22. Der NDB macht in seiner Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 6) geltend, dass \"gemäss\nRechtsprechung der Geheimhaltungstatbestand nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c BGÖ in erster Linie u.a. den Nachrichtendienst schützen [soll].\" Dieser verbiete vorliegend eine Zugänglichmachung der ersuchten Informationen, sofern das Öffentlichkeitsgesetz zur Anwendung gelange.\n23. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann. Gemäss der Botschaft 16 zum Öffentlichkeitsgesetz betrifft diese Ausnahmebestimmung in erster Linie die Tätigkeit des Polizei-, Zoll-, Nachrichten- und\nMilitärwesens und bezweckt die Geheimhaltung von Massnahmen zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Regierung in ausserordentlichen Lagen, zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, Informationen über technische Einzelheiten oder den Unterhalt von Rüstungsgütern oder Informationen, deren Zugänglichmachung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit\nwichtiger Infrastrukturen oder gefährdeter Personen führen würde. Dabei ist nach der Rechtsprechung 17 nicht die Abgrenzung nach den tätigen Behörden massgeblich, sondern die Abgrenzung\nvon gefährdeten Interessen und Rechtsgütern. Sicherheit ist hierbei sowohl als Unverletzlichkeit\nder Rechtsgüter der Einzelnen wie auch des Staates und seiner Einrichtungen sowie der Rechtsordnung insgesamt zu verstehen. Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz kann durch Angriffe und Bedrohungen wie Kriminalität im Allgemeinen, Extremismus und Terrorismus sowie militärische und nachrichtendienstliche Aktivitäten gefährdet sein. Von der Bestimmung erfasst wird\nebenfalls der Schutz von sicherheitsrelevanten Informationen im Zusammenhang mit kritischen\nInfrastrukturen der Landesversorgung wie informations-, kommunikations- und energietechnischen Einrichtungen. Schutzbedürftig können auch Informationen über die Organisation, die Tätigkeit und Strategie von Behörden mit Sicherheitsaufgaben, Beschreibungen von Amtsgebäuden\noder Angaben zu Aufgaben der Angestellten sein. 18 Allerdings muss nach der Rechtsprechung 19\nselbst bei legitimen Sicherheitszwecken sorgfältig geprüft werden, ob die Offenlegung der verlangten Dokumente die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährden könnte. Als Leitlinie der Prüfung\ndient dabei das Kriterium, wie weit es verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von Infor-\n\n"}