{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2023-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VD6hK5rZ4ba5/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202023%20NDB-Mitarbeiterlisten.pdf", "Checksum": "5be9c313297116fa9cc292229f9edc4a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Juli 2023 NDB-Mitarbeiterlisten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.07.2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.07.2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.07.2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Juli 2023: NDB / Mitarbeiterlisten"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:03", "Checksum": "708ee3e00b7d9ab271b4acdc52b37015", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.07.2023\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Juli 2023: NDB / Mitarbeiterlisten\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963\n(zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13 Rz. 8.\n3\nVgl. Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2; zu Art. 4 s. WINKLER, Mit Spezialbestimmungen gegen Transparenz. Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips durch spezialgesetzliche Vorbehalte nach Art. 4 BGÖ als Herausforderung, in: Waldmann/Bergamin (Hrsg.), 10 Jahre InfoG Freiburg, Bern 2021, 246 ff.\n4\nBRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit vom Amtes wegen: Ein Leitfaden, ZBl 111/2010,\n599 ff.\n5\nBBl 2003 1977. 3/7\nUmfang sie Informationen veröffentlichen will. 6 Demgegenüber regelt das Öffentlichkeitsgesetz\ndie passive Information und zeichnet sich explizit dadurch aus, dass die gesuchstellende Person\nmit ihrem Gesuch einerseits Inhalt und Umfang der verlangten Information bestimmt und andererseits, in welcher Form (Dokumenteneinsicht oder eine Auskunft über den Inhalt) sie Zugang zum\nDokument wünscht. Aufgrund des in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht\ndie Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die Beweislast zur\nWiderlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde. Somit liegt es nicht im freien Ermessen der\nBehörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zugänglich machen will. Hierzu hielt das\nBundesgericht explizit fest, dass die Interessenabwägung der Behörde nach dem Öffentlichkeitsgesetz kein Ermessensentscheid ist. 7 Zudem erklärte es deutlich, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz der Transparenz der Verwaltung dient und das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern soll; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für\neine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine\nwirksame Kontrolle der staatlichen Behörden und deren Tätigkeit. 8\n16. Art. 6 Abs. 7 NDG verpflichtet den NDB, seine Mitarbeitenden, seine Einrichtung, seine Quellen\nund die von ihm bearbeiteten Daten zu schützen. Art. 7 NDG enthält nähere Regelungen dazu,\nwie dieser Schutz gewährleistet werden kann, namentlich durch Ausbildung und Sensibilisierung\nsowie technische Massnahmen und die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zu einem\nwirksamen und glaubwürdigen Risikomanagement. 9\n17. Nach Ansicht des Beauftragten wird in Art. 6 Abs. 7 NDG weder die aktive noch die passive Informationstätigkeit der Behörde geregelt. Aus dem Gesetzeswortlaut und der dazugehörigen Botschaft lassen sich auch keine Hinweise bezüglich der materiellen Koordination der Bestimmung\nzum Öffentlichkeitsgesetz entnehmen. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination muss gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung \"vielmehr als Hinweis dafür interpretiert werden, dass die\ngesetzgebende Behörde die Geltung des BGÖ nicht tangieren wollte\". 10 Einen ausdrücklichen\nVorbehalt zur Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber für den NDB in Art. 67\nNDG ausdrücklich normiert.\n18. Mit dem Inkrafttreten des neuen Nachrichtendienstgesetzes am 1. September 2017 wurde die\nnachrichtendienstliche Informationsbeschaffung dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen. Nach Art. 67 NDG gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz.\nDie Botschaft führt in Bezug auf die Ausnahme in Art. 67 NDG aus, dass zwar \"[g]eprüft wurde,\nob eine vollständige Ausnahme des NDB aus dem Geltungsbereich des BGÖ notwendig sei.\" 11\nEine solche Ausnahme wurde jedoch nicht als sachdienlich erachtet und somit der Vorbehalt gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz ausschliesslich auf die Informationsbeschaffung nach dem\n3. Kapitel des Nachrichtendienstgesetzes beschränkt. 12 Das 3. Kapitel des Nachrichtendienstgesetzes definiert Massnahmen, die mit oder ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt werden\nkönnen, d.h. die Mittel, die dem NDB zur Verfügung stehen, um Informationen zu sammeln, sowie\nden Schutz von Informationsquellen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensten oder Privatpersonen. Es bestehen keine Hinweise, dass Art. 6 Abs. 7 NDG zusätzlich zu Art. 67 NDG eine\nweitere Spezialnorm nach Art. 4 BGÖ darstellt.\n19. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass der vom NDB geltend gemachte Art. 6 Abs. 7 NDG nicht die\nvon der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen an eine Spezialnorm nach Art. 4 BGÖ erfüllt. Der verfolgte Zweck der Bestimmung besteht in erster Linie darin, den NDB zu verpflichten\nund zu ermächtigen, konkrete Schutz- und Sicherheitsmassnahmen zu erarbeiten und zu erlas-\n\n"}