{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2023-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VD6hK5rZ4ba5/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202023%20NDB-Mitarbeiterlisten.pdf", "Checksum": "5be9c313297116fa9cc292229f9edc4a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Juli 2023 NDB-Mitarbeiterlisten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.07.2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.07.2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.07.2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Juli 2023: NDB / Mitarbeiterlisten"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:03", "Checksum": "708ee3e00b7d9ab271b4acdc52b37015", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.07.2023\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Juli 2023: NDB / Mitarbeiterlisten\n\n10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim NDB ein. Dieser verweigerte\nden Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13\nAbs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2\n13. Der NDB verweigert den Zugang zu den ersuchten Informationen mehrheitlich. Nach Ansicht des\nNDB bestehe eine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende \"Sonderregelung für den Zugang zu\namtlichen Dokumenten mit Personendaten von Mitarbeitenden des NDB\" (s. Ziff. 6). Art. 6 Abs. 7\nNDG räume dem NDB ein Ermessen in Bezug auf den Schutz seiner Mitarbeitenden ein, welches\ndieser nutze, indem \"er grundsätzlich nur die Personaldaten der Führungsebene (Geschäftsleitung) veröffentlicht\". Im Umkehrschluss seien alle anderen Informationen über das Personal des\nNDB zu deren Schutz nicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich.\n14. Gemäss Art. 4 BGÖ sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorbehalten, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (Bst. a) oder vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (Bst. b), was zur Folge hat,\ndass die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes für den Zugang zu diesen Informationen nicht\nanwendbar sind. 3\n15. Seit dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes wird klar zwischen der aktiven und der passiven\nBehördeninformation unterschieden. 4 Die aktive Information, die sog. Information von Amtes wegen, wird vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst. 5 Aktive Informationstätigkeiten sind einerseits\nallgemein (Art. 180 BV, Art. 10 RVOG) und andererseits spezialrechtlich (bspw. Veröffentlichung\nvon Erlassen und Verträgen gemäss Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und\ndas Bundesblatt, Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) geregelt. Bei der aktiven Information\nverfügt die Behörde grundsätzlich über einen grossen Ermessensspielraum, ob und in welchem\n\n"}