{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2023-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VD6hK5rZ4ba5/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202023%20NDB-Mitarbeiterlisten.pdf", "Checksum": "5be9c313297116fa9cc292229f9edc4a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Nach Artikel 6 Absatz 7 des\nNachrichtendienstgesetzes schützt der NDB denn auch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,\nseine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.\" Art. 6 Abs. 7 NDG räume\ndem NDB einen Ermessensspielraum ein, den er wahrnehme, indem \"er grundsätzlich nur die\nPersonaldaten der Führungsebene (Geschäftsleitung) veröffentlicht. Es besteht demnach eine\nSonderregelung für den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten von Mitarbeitenden\ndes NDB.\" Der NDB gehe mit Verweis auf Art. 4 BGÖ davon aus, dass \"[…] die Regelung des\nNDB über die Personaldaten zum Schutz seiner Mitarbeitenden dem BGÖ vor[geht].\"\nDer NDB machte weiter geltend, dass auch bei Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes der\nZugang zu den ersuchten Informationen zu verweigern sei, zumal \"gemäss Rechtsprechung der\nGeheimhaltungstatbestand nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c BGÖ in erster Linie u.a. den\nNachrichtendienst\" schützen solle. Der NDB sei \"eine Organisation, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor allem nicht öffentlich zugängliche Informationen beschafft, analysiert, auswertet\nund verbreitet\". Er sei für seine Auftragserfüllung \"auf Vertraulichkeit nach innen und aussen angewiesen\". Im Falle einer Offenlegung der verlangten Informationen \"würde die Arbeit des NDB\nflächendeckend verunmöglicht oder zumindest massiv erschwert, weil die Personen und damit\nauch ihre Gesichter bekannt würden und kaum mehr Informationsbeschaffungsmassnahmen umgesetzt werden könnten (geschweige denn verdeckte). Demgegenüber besteht ein eminentes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Nachrichtendienst als einer der Pfeiler der schweizerischen Sicherheitspolitik. Ohne funktionierenden Nachrichtendienst wäre eine Gefährdung der\nSicherheit der Schweiz unvermeidbar.\" Zudem wären \"sämtliche Mitarbeitenden des NDB mitsamt\nihrer Familienangehörigen möglichen Anfeindungen und Bedrohungen von dem Nachrichtendienst schlecht gesinnten Personen […] ausgesetzt bzw. […] ausländischen Nachrichtendiensten\nbekannt und damit wahrscheinliches Ziel ausländischer Beschaffungsmassnahmen. Zu denken\nist hier etwa an Korruption oder Erpressung.\" Hinzu komme laut NDB das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung im Ausland, dürfte doch \"eine nachrichtendienstliche Tätigkeit zugunsten der\nSchweiz in jedem anderen Land ausser der Schweiz strafbar sein […], so dass Mitarbeitende des\nNDB keine Auslandreisen zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Ausland […] unternehmen\nkönnten\".\nDarüber hinaus verwies der NDB auf die Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ. Sofern\neine Anonymisierung der Personendaten nicht möglich sei, seien Zugangsgesuche nach Art. 19\ndes Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 253.1) zu beurteilen\n(Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG dürften \"Bundesorgane […] Personendaten von\nAmtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit bekannt geben, wenn die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.\" Vorliegend bestehe jedoch ein \"eminentes überwiegendes öffentliches Interesse an einem\nfunktionierenden Nachrichtendienst und damit an der Geheimhaltung von Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB.\" Auch würde \"im Falle einer Zugangsgewährung die Privatsphäre der Betroffenen […] massiv beeinträchtigt und gestört.\"\n7. Mit E-Mail vom 5. Mai 2023 informierte der Beauftragte den Antragsteller darüber, dass vorliegend\nauf die Durchführung einer Schlichtungssitzung verzichtet werde, er im Rahmen des schriftlich\ngeführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n[Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR. 152.31]).\n8. Am 6. Mai 2023 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher er mit\nVerweis auf eine umfassende Beilage Ausführungen zu seinem Informationsinteresse machte.\n\n2/7\n9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des NDB sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}