27. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport hält an seinem Bescheid, über keine amtlichen Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs zu besitzen, welche es selbst erstellt oder von Dritten, die nicht Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat, fest. 28. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;