Im Ergebnis sind die Ausführungen des GS VBS, wonach beim GS VBS keine von diesem selbst erstellten, das Zugangsgesuch betreffenden amtlichen Dokumente existieren, nach Ansicht des Beauftragten hinreichend plausibel. Aufgrund dieser Sachlage empfiehlt der Beauftragte dem GS VBS, an seinem Bescheid, über keine entsprechenden amtlichen Dokumente zu verfügen, festzuhalten. 26. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das GS VBS hat nach Ansicht des Beauftragten glaubhaft dargetan, dass es im durch das Zugangsgesuch definierten