Das gilt insbesondere auch für die von der Antragstellerin erwähnte Stellungnahme des GS VBS vom 2. März 2011. Schliesslich ergeben sich auch aus den dem Beauftragten zur Verfügung gestellten Unterlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass beim GS VBS entsprechende von ihm erstelle Dokumente vorhanden sind. Im Ergebnis sind die Ausführungen des GS VBS, wonach beim GS VBS keine von diesem selbst erstellten, das Zugangsgesuch betreffenden amtlichen Dokumente existieren, nach Ansicht des Beauftragten hinreichend plausibel.