In der ergänzenden Stellungnahme erwägt die Antragstellerin zudem, es sei unstrittig, dass das GS VBS im Besitz von Unterlagen zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes ist. Das GS VBS macht hingegen geltend, über keine amtlichen Dokumente i.S. des Zugangsgesuchs vom 21. Februar 2022 zu verfügen, welche das VBS gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.