Im Ergebnis kann das GS VBS an seinem Bescheid, für die Beurteilung der vom EJPD erstellten amtlichen Dokumente nicht zuständig zu sein, festhalten. 23. Darüber hinaus bringt die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 23. Januar 2022 vor, dass sich das VBS am 2. März 2011 in einer Stellungnahme zur Totalrevision des Bürgerrechts geäussert habe. In der ergänzenden Stellungnahme erwägt die Antragstellerin zudem, es sei unstrittig, dass das GS VBS im Besitz von Unterlagen zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes ist.