Die Antragstellerin geht gemäss ihren Ausführungen im Rahmen des Zugangsgesuchsverfahren und in der ergänzenden Stellungnahme selbst davon aus, dass das EJPD für die Unterlagen betreffend die Ämterkonsultation die Erstellerin ist und das Zugangsgesuch folglich an das EJPD zu richten gewesen wäre. Angesichts dieser Sachlage ist der Verzicht des GS VBS auf ein Weiterleiten des Zugangsgesuchs vorliegend nicht zu beanstanden. Im Ergebnis kann das GS VBS an seinem Bescheid, für die Beurteilung der vom EJPD erstellten amtlichen Dokumente nicht zuständig zu sein, festhalten.