SR 172.010.1) zur Bundesverwaltung und untersteht ebenfalls dem Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ), weshalb ein Gesuch zu vom EJPD erstellten Dokumenten direkt an dieses zu richten ist. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche umfangreiche, bisweilen überaus weitgreifende Zugangsgesuche und Schlichtungsanträge in der gleichen Thematik bei verschiedenen Behörden eingereicht.