6 22. Aus den vom GS VBS dem Beauftragten eingereichten Dokumenten ist ersichtlich, dass es sich dabei vollumfänglich um solche handelt, die vom EJPD (resp. teilweise dem diesem unterstellten BFM) erstellt und dem GS VBS übermittelt worden sind. Das EJPD gehört gemäss Art. 2 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) zur Bundesverwaltung und untersteht ebenfalls dem Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst.