Diese Unterlagen habe das GS VBS allerdings allesamt vom EJPD erhalten, weswegen sie auch beim EJPD einzufordern wären. Damit macht das GS VBS sinngemäss geltend, über keine amtlichen Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs zu verfügen respektive für die Beurteilung der Zugänglichkeit der Dokumente des EJPD nicht zuständig zu sein. 21. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 BGÖ. Gemäss dieser Bestimmung ist das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten an die