Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist infolgedessen die Zugänglichkeit der beim GS VBS vorhandenen amtlichen Dokumente betreffend die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes gemäss den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. 19. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 3