17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2 18. Gemäss der von der Antragstellerin verwendeten Formulierung des Zugangsgesuchs (vgl. Ziffer 7) richtet sich dieses explizit auf den Zugang zu beim GS VBS vorhandenen Unterlagen zur Totalrevision des Schweizer Bürgerrechts. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist infolgedessen die Zugänglichkeit der beim GS VBS vorhandenen amtlichen Dokumente betreffend die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes gemäss den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes.