Am 1. Juni 2022 reichte das GS VBS dem Beauftragten die im Besitz des VBS befindlichen Unterlagen zur von der Antragstellerin erwähnten Ämterkonsultation ein und wies darauf hin, dass das VBS keine Stellungnahme abgegeben habe. Gleichzeitig bestätigte das GS VBS, über keine amtlichen Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs vom 21. Februar 2022 zu verfügen, welche das VBS gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 14.