SR 152.31]). 12. Am 25. Mai 2022 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher sie insbesondere darauf hinwies, dass gemäss E-Mail des GS VBS "[…] das VBS vom EJPD beispielsweise die Unterlagen betreffend die Ämterkonsultation zur Totalrevision in den Jahren 2009 und 2010 erhalten hat." Folglich könne das GS VBS den Zugang zu der vom EJPD am 9. September 2010 versandten E-Mail samt Beilagen und zu den Unterlagen betreffend die Konsultation von 2009/10 gewähren.