Am 4. April 2022 reichte das GS VBS die E-Mail Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und dem GS VBS im Zeitraum vom 18. Januar 2022 bis 28. Januar 2022 ein. 11. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass vorliegend auf die Durchführung einer Schlichtungssitzung verzichtet werde, sie im Rahmen des schriftlich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).