Am 21. Februar 2022 wandte sich die Antragstellerin "[…] ein weiteres Mal an Sie [Anm.: das GS VBS] und bitte gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) um Zugang zu den bei Ihnen noch vorhandenen Unterlagen zur Totalrevision des Schweizer Bürgerrechts." 8. Am 3. März 2022 reichte die Antragstellerin bezüglich ihres Gesuchs vom 21. Februar 2022 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin brachte sie vor, das GS VBS habe ihr am 2. März 2022 telefonisch mitgeteilt, den Zugang zu den gewünschten Dokumenten verweigern zu wollen.