{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2022-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/cbiUQ7pkDGxS/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202022%20GS-VBS%20Dokumente%20zur%20Totalrevision%20Bu%CC%88rgerrechtsgesetz.pdf", "Checksum": "9757e5fd0a651c7e4a3c1880a7bb9723"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Aus den vom GS VBS dem Beauftragten eingereichten Dokumenten ist ersichtlich, dass es sich\ndabei vollumfänglich um solche handelt, die vom EJPD (resp. teilweise dem diesem unterstellten\nBFM) erstellt und dem GS VBS übermittelt worden sind. Das EJPD gehört gemäss Art. 2 Abs. 1\ndes Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 7 Abs. 1\nBst. a und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR\n172.010.1) zur Bundesverwaltung und untersteht ebenfalls dem Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs.\n1 Bst. a BGÖ), weshalb ein Gesuch zu vom EJPD erstellten Dokumenten direkt an dieses zu\nrichten ist. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche umfangreiche, bisweilen\nüberaus weitgreifende Zugangsgesuche und Schlichtungsanträge in der gleichen Thematik bei\nverschiedenen Behörden eingereicht. 7 Die Antragstellerin geht gemäss ihren Ausführungen im\nRahmen des Zugangsgesuchsverfahren und in der ergänzenden Stellungnahme selbst davon\naus, dass das EJPD für die Unterlagen betreffend die Ämterkonsultation die Erstellerin ist und das\nZugangsgesuch folglich an das EJPD zu richten gewesen wäre. Angesichts dieser Sachlage ist\nder Verzicht des GS VBS auf ein Weiterleiten des Zugangsgesuchs vorliegend nicht zu beanstanden. Im Ergebnis kann das GS VBS an seinem Bescheid, für die Beurteilung der vom EJPD erstellten amtlichen Dokumente nicht zuständig zu sein, festhalten.\n23. Darüber hinaus bringt die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 23. Januar 2022 vor, dass sich das\nVBS am 2. März 2011 in einer Stellungnahme zur Totalrevision des Bürgerrechts geäussert habe.\nIn der ergänzenden Stellungnahme erwägt die Antragstellerin zudem, es sei unstrittig, dass das\nGS VBS im Besitz von Unterlagen zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes ist. Das GS VBS\nmacht hingegen geltend, über keine amtlichen Dokumente i.S. des Zugangsgesuchs vom 21. Februar 2022 zu verfügen, welche das VBS gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ erstellt oder von Dritten, die\nnicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.\n24. Stellt die Verwaltung die Nichtexistenz eines Dokumentes gemäss Art. 5 BGÖ fest und bezweifelt\ndie Antragstellerin diese Auskunft, hat der Beauftragte weitere Abklärungen vorzunehmen, um die\nGlaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der Vorbringen der Antragstellerin und der Verwaltung\ngegeneinander abwägen zu können. 8 Zu klären ist die Frage, ob tatsächlich von einer Nichtexistenz von amtlichen Dokumenten auszugehen ist.\n25. Soweit die Antragstellerin im Schlichtungsantrag ihre Überzeugung äussert, dass beim GS VBS\nweitere von ihm erstellte amtliche Dokumente vorhanden müssten, wird dieses pauschale Vorbringen nicht konkret begründet. Das gilt sowohl für den Grund der Existenz der Dokumente wie\nauch für deren Inhalt. Hinweise darauf, wonach entsprechende vom VBS erstellte Dokumente\nexistieren, sind für den Beauftragten nicht erkennbar und werden von der Antragstellerin auch\nnicht dargelegt. Das gilt insbesondere auch für die von der Antragstellerin erwähnte Stellungnahme des GS VBS vom 2. März 2011. Schliesslich ergeben sich auch aus den dem Beauftragten\nzur Verfügung gestellten Unterlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass beim GS VBS entsprechende von ihm erstelle Dokumente vorhanden sind. Im Ergebnis sind die Ausführungen des\nGS VBS, wonach beim GS VBS keine von diesem selbst erstellten, das Zugangsgesuch betreffenden amtlichen Dokumente existieren, nach Ansicht des Beauftragten hinreichend plausibel.\nAufgrund dieser Sachlage empfiehlt der Beauftragte dem GS VBS, an seinem Bescheid, über\nkeine entsprechenden amtlichen Dokumente zu verfügen, festzuhalten.\n26. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Das GS VBS hat nach\nAnsicht des Beauftragten glaubhaft dargetan, dass es im durch das Zugangsgesuch definierten\n\n6\nBBl 2003 2019.\n7\nVgl. EDÖB Empfehlung vom 9. Mai 2022: SEM / Dokumente zur Totalrevision Bürgerrechtsgesetz, Fn. 7.\n8\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.4.\n4/5\nUmfang über keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ verfügt, welche es selbst erstellt oder von Dritten, die nicht Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat,\nweshalb es diese nicht zugänglich machen kann.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}