{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2022-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/cbiUQ7pkDGxS/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202022%20GS-VBS%20Dokumente%20zur%20Totalrevision%20Bu%CC%88rgerrechtsgesetz.pdf", "Checksum": "9757e5fd0a651c7e4a3c1880a7bb9723"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Gleichentags führte die Antragstellerin in einer E-Mail ans GS VBS aus, dass es nicht um die\nJahre 2009/2010, sondern um das Jahr 2011 gehe. \"Ich wollte gerne wissen, wann und von welcher Stelle Sie die Unterlagen erhalten haben, die zu Ihrer Stellungnahme vom 02.03.2011 geführt\nhaben. Sie müssten die Botschaft und die Gesetzesvorlage Ende Februar / Anfang März 2011\nerhalten haben. Könnten Sie mir kurz mitteilen, an welchem Tag und von wem? Danach werde\nich mich ans EJPD wenden.\"\n6. Am 28. Januar 2022 teilte das GS VBS der Antragstellerin mit, dass das Mitberichtsverfahren am\n24. Februar 2011 ausgelöst worden sei und die Bundesratssitzung am 4. März 2011 stattgefunden\nhabe. Für weitere Informationen müsste sich die Antragstellerin an die Bundeskanzlei oder das\nEJPD wenden.\n7. Am 21. Februar 2022 wandte sich die Antragstellerin \"[…] ein weiteres Mal an Sie [Anm.: das GS\nVBS] und bitte gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) um Zugang zu den\nbei Ihnen noch vorhandenen Unterlagen zur Totalrevision des Schweizer Bürgerrechts.\"\n8. Am 3. März 2022 reichte die Antragstellerin bezüglich ihres Gesuchs vom 21. Februar 2022 einen\nSchlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin brachte sie vor, das GS VBS habe ihr am 2. März 2022 telefonisch mitgeteilt,\nden Zugang zu den gewünschten Dokumenten verweigern zu wollen.\n9. Mit Schreiben vom 3. März 2022 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrags und forderte gleichentags das GS VBS dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n10. Am 4. April 2022 reichte das GS VBS die E-Mail Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und\ndem GS VBS im Zeitraum vom 18. Januar 2022 bis 28. Januar 2022 ein.\n11. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass\nvorliegend auf die Durchführung einer Schlichtungssitzung verzichtet werde, sie im Rahmen des\nschriftlich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip\nder Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).\n12. Am 25. Mai 2022 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher sie\ninsbesondere darauf hinwies, dass gemäss E-Mail des GS VBS \"[…] das VBS vom EJPD beispielsweise die Unterlagen betreffend die Ämterkonsultation zur Totalrevision in den Jahren 2009\nund 2010 erhalten hat.\" Folglich könne das GS VBS den Zugang zu der vom EJPD am 9. September 2010 versandten E-Mail samt Beilagen und zu den Unterlagen betreffend die Konsultation\nvon 2009/10 gewähren.\n13. Am 1. Juni 2022 reichte das GS VBS dem Beauftragten die im Besitz des VBS befindlichen Unterlagen zur von der Antragstellerin erwähnten Ämterkonsultation ein und wies darauf hin, dass\ndas VBS keine Stellungnahme abgegeben habe. Gleichzeitig bestätigte das GS VBS, über keine\namtlichen Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs vom 21. Februar 2022 zu verfügen, welche\ndas VBS gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.\n14. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des GS VBS sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2/5\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n15. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS VBS ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}