20 26. Im vorliegenden Fall hat die EZV lediglich auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs.1 Bst. c BGÖ verwiesen, ohne jedoch als beweisbelastete Behörde konkret nachzuweisen, wie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz durch die Zugangsgewährung ernsthaft gefährdet werden könnte.