Gemäss EZV gilt diese Ausnahme insbesondere auch in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem ein Einsatzbefehl den gesamten Personenverkehr an der gesamten Grenze der Schweiz betrifft und zur Umsetzung der COVID- 19 Verordnung 2 des Bundesrats beiträgt. 25. Gemäss der Botschaft 18 zum Öffentlichkeitsgesetz soll die Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ in erster Linie die Tätigkeit von Polizei, Zoll, Nachrichtendiensten und der Armee schützen. Sie erlaubt unter anderem Informationen, deren Zugänglichmachung zur Beeinträchtigung der Sicherheit wichtiger Infrastrukturen führen würde, geheim zu halten.