b BGÖ für eine vollständige Verweigerung des Zugangs zum verlangten Einsatzbefehl samt den Anhängen nicht gegeben. 24. Eventualiter hat sich die EZV auch auf die Ausnahme von Art. 7. Abs. 1 Bst. c BGÖ berufen, indem sie vorbringt, die Herausgabe des Einsatzbefehls samt den Anhängen gefährde auch die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Gemäss EZV gilt diese Ausnahme insbesondere auch in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem ein Einsatzbefehl den gesamten Personenverkehr an der gesamten Grenze der Schweiz betrifft und zur Umsetzung der COVID- 19 Verordnung 2 des Bundesrats beiträgt.