7/9 überwiegend allgemeiner Natur zu sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EZV bis anhin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, inwiefern die beantragten Dokumente den Schlüssel zum Erfolg der aktuellen und vergangenen Massnahme darstellen. Demzufolge sind nach Ansicht des Beauftragten ist die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ für eine vollständige Verweigerung des Zugangs zum verlangten Einsatzbefehl samt den Anhängen nicht gegeben.