Eine Gefährdung der Massnahmen ist daher durch die Gewährung des Zugangs der angeforderten Dokumente nicht mehr gegeben. Überdies müsste nach Ansicht des Beauftragten die sich stetig ändernde Situation betreffend Coronavirus und deren Auswirkungen auf den Zugang zum Inhalt der beantragten Dokumente entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Beurteilung des Zugangsgesuchs berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind die Inhalte der Dokumente der Öffentlichkeit bereits weitgehend bekannt.