12 22. Vorweg stellt der Beauftragte fest, dass sich die Argumentation der EZV mehrheitlich allgemein auf die Folgen des Zugangs zu ihren Einsatzbefehlen bezieht und nicht speziell auf den von den Antragstellenden herausverlangten Einsatzbefehl und dessen Anhänge. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass jedes Zugangsgesuch zu einem amtlichen Dokument im Einzelfall nach den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung zu prüfen und begründen ist. Eine Behörde kann den Zugang zu einem Dokument daher in der