5/9 Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). 5 Das Öffentlichkeitsgesetz erlaubt nicht zuletzt auch die Überprüfung der Anwendbarkeit des in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Legalitätsprinzips durch die Behörden. 6 19. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt damit eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf.