Mit dem fraglichen Dienstbefehl oder entsprechender Anweisung/Anordnung hat die Zollverwaltung eine eigenmächtige Ersatzhandlungsgrundlage erlassen, die generell-abstrakte Wirkungen, wenn auch in widerrechtlicher Weise, erzeugt hat. In generell-abstrakte Normen aber, die in gesetzlicher Weise eine Verhaltenspflicht der Bürger begründen sollen, muss nach rechtstaatlichen Prinzipien jederzeit Einblick gewährt werden, ja solche wären nach dem Publikationsrecht des Bundes sogar zu veröffentlichen. Schon deshalb durfte und darf der Einblick in den besagten, dem Öffentlichkeitsanspruch unterliegenden Dienstbefehl nicht verweigert werden."