Gemäss Medienmitteilung vom 16. April 2020 stellte die EZV zahlreiche Verstösse (u.a. Einkaufstourismus) fest. Demnach würden die daraus resultierenden Kontrollen die Ressourcen der EZV binden, die für die wirksame Kontrolle der Binnengrenzen benötigt würden. Zur Präzisierung der geltenden Praxis werde deshalb am 16. April 2020 der Artikel 3a der COVID-19-Verordnung 2 präzisiert. Gemäss dieser Bestimmung wird bei der Wiedereinreise in die Schweiz eine Busse von 100 Franken ausgesprochen, wenn offensichtlich ein Fall von Einkaufstourismus vorliegt und die Grenzüberschreitung ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist.