{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Abs. 1 Bst. c BGÖ berufen,\nindem sie vorbringt, die Herausgabe des Einsatzbefehls samt den Anhängen gefährde auch die\ninnere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Gemäss EZV gilt diese Ausnahme insbesondere\nauch in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem ein Einsatzbefehl den gesamten\nPersonenverkehr an der gesamten Grenze der Schweiz betrifft und zur Umsetzung der COVID-\n19 Verordnung 2 des Bundesrats beiträgt.\n25. Gemäss der Botschaft 18 zum Öffentlichkeitsgesetz soll die Ausnahme von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ in erster Linie die Tätigkeit von Polizei, Zoll, Nachrichtendiensten und\nder Armee schützen. Sie erlaubt unter anderem Informationen, deren Zugänglichmachung zur\nBeeinträchtigung der Sicherheit wichtiger Infrastrukturen führen würde, geheim zu halten.\nAusserdem gilt sie für Massnahmen zum Schutz von wichtigen Infrastrukturanlagen,\ninsbesondere von informations- und kommunikationstechnischen Einrichtungen,\nKernkraftwerken, Flughäfen und Staudämmen. 19 Dabei ist jedoch nicht die Abgrenzung nach\nden tätigen Behörden massgeblich, sondern die Abgrenzung von gefährdeten Interessen und\nRechtsgütern. Sicherheit ist hierbei sowohl als Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen\nwie auch des Staates und seiner Einrichtungen sowie der Rechtsordnung insgesamt zu\nverstehen. Die Ausnahmebestimmung kann auch der Geheimhaltung von Massnahmen dienen,\ndie von der Regierung getroffen oder in Betracht gezogen werden, um die öffentliche Ordnung\ninnerhalb des Landes aufrechtzuerhalten. Allerdings muss gemäss Rechtsprechung selbst bei\nlegitimen Sicherheitszwecken sorgfältig geprüft werden, ob die Offenlegung der verlangten\nDokumente die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährden könnte. Als Leitlinie der Prüfung dabei\ndient das Kriterium, wie weit es verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von\nInformationen, die danach auch der gesamten Öffentlichkeit offen stünden, Zugang zu Wissen\nbesteht, das sich in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger\nWeise nutzen liesse. Die Weitergabe entsprechender Informationen ist zu verhindern. 20\n26. Im vorliegenden Fall hat die EZV lediglich auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs.1 Bst. c BGÖ\nverwiesen, ohne jedoch als beweisbelastete Behörde konkret nachzuweisen, wie die innere\noder äussere Sicherheit der Schweiz durch die Zugangsgewährung ernsthaft gefährdet werden\nkönnte. Die Ausführungen der EZV, wonach die Zugangsgewährung des Einsatzbefehls die\nillegalen Grenzübertritte in hohem Mass fördern und damit infolge der indirekten\nRessourcenbindung zu einer Erschwerung des gesamten Aufgabenvollzugs der\nGrenzkontrollorgane führen würde, sind mit Blick auf die von der Rechtsprechung gestellten\nAnforderungen an die Begründungsdichte einer Zugangsverweigerung zu allgemein und zu\npauschal, um eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz hinreichend\nzu begründen.\n\n18\nBBl 2003 2009.\n19\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008, Art. 7, Rz 27.\n20\nBVGer Urteil A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1.\n\n8/9\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n27. Die EZV gewährt den Zugang zu dem Einsatzbefehl samt den Anhängen entsprechend den\nVorgaben des Öffentlichkeitsprinzips und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips.\n28. Die Antragstellenden können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der\nEZV den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie\nmit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n29. Die EZV erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n30. Die EZV erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n31. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellenden anonymisiert (Art.\n13 Abs. 3 VBGÖ).\n32. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nA.\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nB.\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nC.\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n"}