{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die betreffende SEM-Weisung sieht vor, dass \"es […] sich\nvorliegend um vorübergehende Notbestimmungen aufgrund der ausserordentlichen\nallgemeinen Notlage [handelt], die der Bundesrat erlassen hat und die nur so lange wie nötig\naufrecht erhalten bleiben. Die Situation wird laufend überprüft und die Massnahmen\ngegebenenfalls den neuen Umständen angepasst.\" 13 Im vorliegenden Fall gilt es nach Ansicht\ndes Beauftragten zu berücksichtigen, dass die verschiedenen getroffenen Massnahmen\naufgrund der pandemischen Lage regelmässig angepasst und modifiziert worden sind.\nTatsächlich hatte der Bundesrat die ursprünglich getroffenen Massnahmen am 16. April 2020\nangepasst und präzisiert, was auch zu einer Änderung der Praxis der EZV geführt hat. 14 Am 5.\nJuni 2020 hat der Bundesrat angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage entschieden, ab\ndem 15. Juni 2020 die Grenze zu Österreich, Deutschland, Frankreich wieder vollständig zu\neröffnen und die Einreisebeschränkung zu den weiteren EU/EFTA-Staaten und dem\nVereinigten Königreich aufzuheben.. 15. Der Einsatzbefehl und seine Anhänge müssen\nspätestens auf diesen Zeitpunkt dementsprechend angepasst werden. Die beabsichtigten\nLockerungen haben daher zur Folge, dass die im hier zu beurteilenden Einsatzbefehl samt\nAnhängen aufgeführten Massnahmen bald nicht mehr aktuell sein resp. aufgehoben werden.\nEine Gefährdung der Massnahmen ist daher durch die Gewährung des Zugangs der\nangeforderten Dokumente nicht mehr gegeben. Überdies müsste nach Ansicht des\nBeauftragten die sich stetig ändernde Situation betreffend Coronavirus und deren\nAuswirkungen auf den Zugang zum Inhalt der beantragten Dokumente entsprechend dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip bei der Beurteilung des Zugangsgesuchs berücksichtigt werden.\nDarüber hinaus sind die Inhalte der Dokumente der Öffentlichkeit bereits weitgehend bekannt.\nEinerseits wurden die Personen, die vor dem 16. April 2020 versuchten die Schweizer Grenze\nzu überqueren, von den Zollbeamten über die vorgesehenen Strafen informiert, andererseits\nwurde in den Medien ausführlich über die Zollpraxis berichtet. 16 Zumindest bis zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt scheint daher die zielkonforme Durchführung der ergriffenen\nMassnahmen trotz der bereits öffentlich bekannten Informationen nicht beeinträchtigt worden zu\nsein. Zudem könnte die Bekanntgabe der Sanktionskriterien und der Sanktionen selbst\nabschreckend auf beabsichtigte Grenzübertritte wirken und damit dem Zweck der getroffenen\nMassnahmen, nämlich der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus, letztlich dienen.\nIn Bezug auf die Kriterien, die zu einer Sanktion führen, hat das Bundesverwaltungsgericht in\neinem Urteil betont, dass es im Interesse der Bürger liegt zu erfahren, welche Kriterien ein\nDokument beinhaltet, denn nur so könnten Bürger überprüfen, ob diese sachlich gerechtfertigt\nsind oder nicht. Nach Ansicht des Gerichts geht dieses Interesse im beurteilten Fall gegenüber\ndem Geheimhaltungsinteresse der Behörde vor. 17 Obwohl der Beauftragte nicht ausschliesst,\ndass bestimmte Passagen im Einsatzbefehl und in den Anhängen einsatztaktische\nKomponenten enthalten können, erscheinen die darin festgehaltenen geltenden Massnahmen\n\n13\nWeisung SEM, S.1.\n14\nhttps://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/aktuell/medieninformationen/medienmitteilungen.msg-id-78807.html (zuletzt besucht\nam 9.06.20).\n15\nhttps://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2020/ref_2020-06-051.html (zuletzt besucht am 10.06.20).\n16\nUnter anderem: https://www.srf.ch/news/schweiz/besuche-ueber-die-grenze-zoll-verteilt-illegale-bussen (zuletzt besucht am\n18.05.20).\n17\nBVGer Urteil A-3443/2010 vom 18. Oktober 2010, E. 5.5.\n\n"}