{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde, wobei diese\nhinreichend konkret darzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich\nvorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang\ngrundsätzlich zu gewähren. 7\n20. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung\nkonkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Diese Ausnahme soll sicherstellen,\ndass Informationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter\nbehördlicher Massnahmen wie Aufsichtsmassnahmen, Inspektionen, behördliche Ermittlungen\noder administrative Überwachungen dienen. Nicht von der Bestimmung erfasst ist jedoch die\nallgemeine Aufgabenerfüllung oder Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt. 8 Sie kann dann\nangerufen werden, wenn durch das Zugänglichmachen bestimmter Informationen, die eine\nMassnahme vorbereiten, die betreffende Massnahme ihr Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht\nmehr bzw. nicht vollumfänglich erreichen würde. 9 Mit anderen Worten muss die Geheimhaltung\nder Informationen Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden. 10 Dabei\nmuss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der mit der behördlichen\nMassnahme verfolgten Ziele von einem gewissen Gewicht sein. 11\n21. Der Zugang darf nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen\nenthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in\ndiesem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Bezogen auf das\nÖffentlichkeitsprinzip bedeutet dies, dass eine Behörde bei Vorliegen einer gerechtfertigten\nEinschränkung des Zugangs zu einem Dokument hierfür die mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip\nam wenigsten beeinträchtigende Form zu wählen hat. In einer Güterabwägung muss sie prüfen,\nob anstelle einer vollständigen Verweigerung ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang\nzu jenen Informationen im Dokument gewährt werden kann, welche nicht geheim zu halten\nsind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen\nAufschub. 12\n22. Vorweg stellt der Beauftragte fest, dass sich die Argumentation der EZV mehrheitlich allgemein\nauf die Folgen des Zugangs zu ihren Einsatzbefehlen bezieht und nicht speziell auf den von\nden Antragstellenden herausverlangten Einsatzbefehl und dessen Anhänge. In diesem\nZusammenhang ist zu betonen, dass jedes Zugangsgesuch zu einem amtlichen Dokument im\nEinzelfall nach den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung zu\nprüfen und begründen ist. Eine Behörde kann den Zugang zu einem Dokument daher in der\n\n5\nBVGer Urteil A-2070/2017 vom 16 Mai 2018, E. 3.\n6\nMAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art.\n8, Rz 58.\n7\nBVGer Urteil A-1732/2018 vom 26. März 2019, E. 8.\n8\nBVGer Urteil A-407/2019 vom 12. Mai 2020, E. 6.1.\n9\nBBl 2003 2009.\n10\nBVGer Urteil A-3122/2014 com 24. November 2014, E. 4.2.2.\n11\nBGE 144 II 77, E.4.3.\n12\nBVGer Urteil A-1432/2016 vom 5. April 2017, E. 5.6.1.\n\n"}