{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Juni 2020 EZV  Einsatzbefehl und Anhänge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.06.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.06.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.06.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. 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Dies würde hier im konkreten die\nUmsetzung der COVID-19-Verordnung 2, die weiterhin in Kraft ist, vereiteln, illegale\nGrenzübertritt im hohen Masse fördern und aufgrund der somit indirekten Ressourcenbindung\nden gesamten Aufgabenvollzug der Grenzkontrollorgane erschweren, was zum Nachteil der\nSicherheit in der Schweiz ist.\"\n13. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellenden und der EZV sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n14. Die Antragstellenden reichten je ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der EZV ein. Diese\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellenden sind als\nTeilnehmende an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n15. Die Zugangsgesuche bzw. Schlichtungsanträge beziehen sich weitgehend auf dieselben\nDokumente. Deshalb rechtfertigt es sich im jetzigen Verfahrensstadium, die\nSchlichtungsverfahren zu vereinigen und mit einer Empfehlung zu erledigen.\n16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 4\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.\n18. Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und\ndie Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ), damit Bürgerinnen und Bürger politische\nund administrative Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das\nVerständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen\nHandelns erhöht werden. Zu diesem Zweck statuiert das Öffentlichkeitsgesetz das Prinzip der\nÖffentlichkeit und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen\n\n4\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n\n"}