{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Aus diesen Gründen kommt die EZV zum Schluss, dass Einsatzbefehle\nunter die Ausnahmeregelung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ fallen, da sie die zielkonforme\nDurchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen würden, und deshalb nicht\nherausgegeben werden dürfen. Eventualiter beruft sich die EZV auch auf die Ausnahme von\nArt. 7. Abs. 1 Bst. c BGÖ, da die Herausgabe von Einsatzbefehlen auch die innere oder\näussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem\nvorliegenden, wo ein Einsatzbefehl den gesamten Personenverkehr an der gesamten Grenze\nder Schweiz betrifft und zur Umsetzung der COVID-19 Verordnung 2 des Bundesrats beiträgt.\"\n11. Am 15. Mai 2020 teilte der Antragsteller B dem Beauftragten seine ergänzende Stellungnahme\nmit. Darin vertritt er u.a. die Haltung, dass der Begründung der EZV nicht zu folgen sei und das\nDokument teilweise veröffentlicht werden könne, da \"das angeforderte Dokument […] sich auf\nVorgänge in der Vergangenheit [bezieht]. Das in Frage stehende Vorgehen der EZV wurde in\nder Zwischenzeit durch die Änderung der COVID-19-Verordnung 2 durch den Bundesrat\nkorrigiert und ist mithin nicht mehr gegenwärtig. […] Die Veröffentlichung des Dokumentes ist\ndarüber hinaus notwendig, um das Vorgehen der EZV zu verstehen und aus der Perspektive\ndes Legalitätsprinzips zu betrachten. In casu steht die Frage im Raum, ob die Erteilung von\nBussen legitimiert war und ob die EZV in Zukunft vergleichbar vorgehen darf. Ohne Einsicht in\ndie konkreten Anweisungen der EZV ist ein Verständnis nicht möglich. Es besteht ein starkes\nöffentliches Interesse an der Klärung dieser Frage.\" Schliesslich hält der Antragsteller fest, dass\n\"die Klärung […] für die Zukunft nötig [ist], da ähnliche Situationen plötzlich und unerwartet\nwieder auftreten können und es gerade in Krisensituationen entscheidend für den Bürger ist,\nsich auf das Legalitätsprinzip verlassen zu können.\"\n12. Am 20. Mai 2020 reichte die EZV zwei ergänzende Stellungnahmen betreffend die\nZugangsgesuche der Antragsteller B und C ein, welche im Wesentlichen den gleichen Inhalt\naufweisen. Die EZV erklärte darin, dass die Antragstellenden im vorliegenden Fall offensichtlich\ndie Begriffe Dienstbefehl und Einsatzbefehl verwechselt hätten, weshalb die EZV das Gesuch\nauf Herausgabe des Einsatzbefehls interpretiert habe. \"Dienstbefehle umfassen allgemeinere,\nsituationsunabhängige Weisungen der EZV an Ihre Mitarbeitenden im Grenzdienst und sind in\nder vorliegenden ausserordentlichen Lage nicht zum Einsatz gekommen. Einsatzbefehle der\nEidgenössischen Zollverwaltung (EZV) hingegen sind einheitliche verbindliche Weisungen an\nalle Mitarbeitenden der EZV an den betroffenen Grenzregionen zum Verhalten in besonderen\nFällen, während einer Schwergewichtsaktion oder in einer besonderen bzw. ausserordentlichen\nLage. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Einsatzbefehl über die Prüfung der\nEinreisebestimmungen sowie die Verhängung von Bussen im Zusammenhang mit der\nUmsetzung der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates mit seinen Anhängen zwecks\nBekämpfung illegaler Grenzübertritte im Rahmen der ausserordentlichen Lage. Der Erlass\neines Einsatzbefehls wurde mit der Grenzschliessung und damit verbunden der zehntausenden\nvon illegalen Grenzübertritten notwendig.\" Die EZV führte weiter aus, dass \"es in der Natur der\nSache [liegt], dass Einsatzbefehle und ihre Anhänge einsatztaktische Inhalte aufweisen.\nBeispiele sind beschriebene Vorgehensweisen und Strategien, wie und wo Kontrollen an der\nGrenze vorgenommen werden und worauf dabei besonders geachtet wird oder welche Waren,\nFahrzeuge und Personen schwergewichtig zu kontrollieren sind. Im vorliegenden Fall wird im\nEinsatzbefehl und seinen Anhängen detailliert beschrieben, wie im Einzelfall vorgegangen wird\nund wann und wo der Einsatz erfolgen wird, um besagte illegale Grenzübertritte zu verhindern\n\n"}