{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Mai 2020 führte der Antragsteller C in seiner ergänzenden Stellungnahme an den\nBeauftragten aus, \"dass für eine COVID-Bussenandrohung oder -ausfällung gegenüber\nordentlich einreisenden Rückkehrern in die Schweiz keinerlei gesetzliche Grundlage bestanden\nhat. Namentlich stellen weder die «innere Sicherheit des Landes» noch das Handeln «nicht im\nSinne des Bundesrates» eine ansatzweise Ermächtigung für eine Bussenverhängung nach\nArt. 100 bzw. Art. 127 Abs. 2 ZG dar, vielmehr dienen letztere Bestimmungen ausschliesslich\nder Sicherstellung der ordentlichen Kontrollfunktionen des Zolls; namentlich enthalten sie\nkeinerlei Basis, um die Ausreisefreiheit von Schweizer Bürgern in irgendeiner Weise zu\nbeschränken (was auch nicht der COVID-19-Verordnung zu entnehmen ist und war, die\ngegenteils das jederzeitige Einreiserecht von Schweizern in Art. 3 Abs. 1 lit. a garantiert). Mit\ndem fraglichen Dienstbefehl oder entsprechender Anweisung/Anordnung hat die Zollverwaltung\neine eigenmächtige Ersatzhandlungsgrundlage erlassen, die generell-abstrakte Wirkungen,\nwenn auch in widerrechtlicher Weise, erzeugt hat. In generell-abstrakte Normen aber, die in\ngesetzlicher Weise eine Verhaltenspflicht der Bürger begründen sollen, muss nach\nrechtstaatlichen Prinzipien jederzeit Einblick gewährt werden, ja solche wären nach dem\nPublikationsrecht des Bundes sogar zu veröffentlichen. Schon deshalb durfte und darf der\nEinblick in den besagten, dem Öffentlichkeitsanspruch unterliegenden Dienstbefehl nicht\nverweigert werden.\" Er fügte hinzu, dass \"[e]s […] kaum vorstellbar [ist], dass die fragliche\nAnweisung schützenswerte Zolleinsatzgeheimnisse enthält, zumal sie ja gemäss Zugabe der\nEZV per 16. April ausser Kraft gesetzt wurde (bzw. werden musste) und offenbar lediglich einen\nnicht-existenten Straftatbestand schaffen wollte (wie der Basler Staatsrechtsprofessor öffentlich\nmehrfach dargelegt hat). Die Verheimlichung oder gar Vertuschung eines solchen Umstandes\nwäre jedenfalls weder einsatztaktisch begründbar noch schützenswert. Sollte der Dienstbefehl\nwider Erwarten derartige Überlegungen enthalten, die über die COVID-Zeit hinaus allgemeine\ntaktische Gültigkeit beanspruchen könnten, wäre es immer noch möglich, solche Passagen\nabzudecken. Sie wären für das Einsichtsinteresse, sofern rechtens und nicht schon bekannt,\nkaum von Belang.\"\n10. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 an den Beauftragten argumentierte die EZV in Bezug\nauf das Zugangsgesuch der Antragstellerin A, dass \"[e]s in der Natur der Sache [liegt], dass\nEinsatzbefehle und ihre Anhänge einsatztaktische Inhalte aufweisen. Beispiele sind\nbeschriebene Vorgehensweisen und Strategien, wie und wo Kontrollen an der Grenze\nvorgenommen werden und worauf dabei besonders geachtet wird oder welche Waren,\nFahrzeuge und Personen schwergewichtig zu kontrollieren sind. Im vorliegenden Fall wird im\nEinsatzbefehl und seinen Anhängen detailliert beschrieben, wie im Einzelfall vorgegangen wird\nund wann und wo der Einsatz erfolgen wird, um besagte illegale Grenzübertritte zu verhindern\nbzw. die COVID-19-Verordnung 2 umzusetzen. Es werden auch Ausnahmen detailliert\nbeschrieben. Ein allfälliger Zugang zu Einsatzbefehlen würde die zielkonforme Durchführung\nkonkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen, insbesondere während der Zeitspanne, in\nwelcher sie praktisch umgesetzt werden. Wer von diesem Einsatzbefehl und seinen Anhängen\nKenntnis hat, kann diesen Informationsvorsprung zu seinem Vorteil nutzen und die geplanten\nMassnahmen umgehen. Es könnten aus Einsatzbefehlen zudem auch Rückschlüsse gezogen\nwerden, wie die EZV in anderen Situation operieren könnte. Dies würde hier im konkreten die\nUmsetzung der COVID-19-Verordnung 2, die weiterhin in Kraft ist, vereiteln, illegale\nGrenzübertritt im hohen Masse fördern und aufgrund der somit indirekten Ressourcenbindung\nden gesamten Aufgabenvollzug der Grenzkontrollorgane erschweren, was zum Nachteil der\n\n"}