{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2020-06-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-vlWa-YaixUP/Empfehlung%20vom%2012.%20Juni%202020%20EZV%20%20Einsatzbefehl%20und%20Anha%CC%88nge.pdf", "Checksum": "718476393470d555a7f0a380527dc98a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. Juni 2020 EZV  Einsatzbefehl und Anhänge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.06.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.06.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.06.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Juni 2020: EZV / Einsatzbefehl und Anhänge"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:22:54", "Checksum": "651ece30da5f15db1731269556bc6fd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.06.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Juni 2020: EZV / Einsatzbefehl und Anhänge\n\n3. Die Antragstellenden B (Privater) und C (Rechtsanwalt) haben am 16. April 2020 aufgrund\neines Berichts von Schweizer Radio und Fernsehen SRF 3 betreffend illegale Bussen und\ngestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bei der EZV um Zugang zum \"Dienstbefehl\" der\nZollverwaltung ersucht.\n4. Am 1. Mai 2020 teilte die EZV den drei Antragstellenden mit einer inhaltlich identischen\nStellungnahme mit, dass \"Dienst- oder Einsatzbefehle der Eidgenössischen Zollverwaltung\n(EZV) über die Verhängung von Bussen einsatztaktische Überlegungen enthalten. Ein allfälliger\nZugang würde die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen\nbeeinträchtigen, weshalb wir die Dienst- oder Einsatzbefehle gemäss der Ausnahmeregelung\nvon Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht herausgeben können\". Die EZV informierte die\nAntragstellenden über ihre Praxis betreffend \"Bussen im Bereich Covid-19\" vor und ab dem 16.\nApril 2020.\n5. Am 5. Mai 2020 reichte die Antragstellerin A und am 11. Mai 2020 reichten die Antragsteller B\nund C je einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n6. Mit Schreiben vom 6. und 13. Mai 2020 bestätigte der Beauftragte gegenüber den\nAntragstellenden den Eingang ihrer Schlichtungsanträge und forderte die EZV dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente einzureichen. Der Beauftragte informierte die Antragstellenden und die\nEZV darüber, dass aufgrund der Massnahmen des Bundesrates in Bezug auf Covid-19 das\nSchlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt werde, und gab den Beteiligten die Gelegenheit\nzur Einreichung einer Stellungnahme.\n7. Am 7. Mai 2020 hielt die Antragstellerin A in ihrer Stellungnahme an den Beauftragten fest,\ndass der Hintergrund ihres Gesuchs die \"zahlreiche[n] Fälle von Bussen [sind], die in den ersten\nWochen nach der Grenzschliessung verteilt wurden an Schweizer BürgerInnen und Menschen\nmit Aufenthaltsbewilligung\". Sie führt weiter aus, dass \"laut Einschätzung von Rechtsgelehrten\n[…] dazu die rechtliche Grundlage [fehlt], da in der COVID19 Verordnung 2 steht, dass diese\nPersonen in die Schweiz einreisen dürfen.\" Die Antragstellerin A verlangt darum Einsicht in den\nDienstbefehl um zu sehen, in welchen Situation die EZV das Personal an der Grenze\nangeordnet hat, Bussen zu verteilen. \"Das ist insofern relevant weil dadurch ersichtlich wird, ob\nes ein Fehler vieler einzelner Zöllner und Zöllnerinnen war oder eine Anordnung der Behörde.\nMich interessiert nur der Teil des Dienstbefehls, der sich mit den Bussen befasst.\nEinsatztaktische Anordnungen wie etwa wo die Zöllner genau wie eingesetzt werden können\neingeschwärzt werden. Sie dürften, bis ich sie einsehen würde, sowieso nicht mehr aktuell\nsein.\"\n8. Am 8. Mai 2020 reichte die EZV die betroffenen Dokumente ein (Einsatzbefehl samt Anhang\nsowie aktualisierte Fassung dieses Anhangs). Die Behörde wies u.a. auch darauf hin, dass es\n\n2\nhttps://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78807.html (zuletzt besucht am 18.05.2020).\n3\nhttps://www.srf.ch/news/schweiz/besuche-ueber-die-grenze-zoll-verteilt-illegale-bussen (zuletzt besucht am 03.06.20).\n\n"}