Zudem begründet das ENSI die Anhörung auch mit der Qualitätssicherung, was für den Beauftragten nachvollziehbar ist.17 23. Vorliegend hat der Antragsteller innert 40 Tagen nach Eingang seines Zugangsgesuches infolge Publikation der EMI-Daten des Monats Mai die von ihm verlangten EMI-Daten erhalten. Die Verlängerung der ordentlichen Bearbeitungsfrist von 20 Tagen um zusätzliche 20 Tage steht, unter Berücksichtigung der Anhörung der betroffenen Dritten und der vom ENSI geltend gemachten Qualitätssicherung, einerseits nicht im Widerspruch zum gesetzlichen Spielraum nach Art. 12 Abs. 2 BGÖ und erscheint auch nicht übermässig.