Darüber hinaus sind bei solchen Dokumenten, die Personendaten enthalten, grundsätzlich die betroffenen Dritten gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören. Bei den EMI-Daten kam das Bundesgericht zwar zum Schluss, dass keine Ausnahmen nach Art. 7 BGÖ dem Zugang zu den EMI-Daten entgegenstehen und ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Offenlegung besteht, zumal gasförmige radioaktive Emissionen eines Kernkraftwerkes sich auf die Umwelt und den Menschen auswirken können. Es hielt aber ergänzend auch fest: „Da die Beschwerdegegnerin bereits im Sinne von Art.