Allerdings gilt es noch Art. 12 Abs. 2 BGÖ zu beachten, aufgrund dessen von der ordentlichen Bearbeitungsfrist nach Art. 12 Abs. 1 BGÖ abgewichen werden kann. 22. Da die von den Kernkraftwerken an das ENSI übermittelten EMI-Daten, wie das Bundesgericht im Entscheid 1C_394/2016 vom 27. September 2017 festhielt, als Personendaten zu qualifizieren sind, kann für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches die Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BGÖ grundsätzlich um die erforderliche Dauer verlängert werden. Darüber hinaus sind bei solchen Dokumenten, die Personendaten enthalten, grundsätzlich die betroffenen Dritten gemäss Art.