10 Abs. 1 VBGÖ ist restriktiv auszulegen,13 ansonsten die gesetzlich festgelegten Fristen toter Buchstabe blieben. Das Leisten von zusätzlichen Arbeitsstunden der Behördenmitarbeiter für sich allein würde daher nicht ausreichen. Vielmehr muss die Bearbeitung des Zugangsgesuches die Ausübung anderer Tätigkeiten tatsächlich erheblich beeinträchtigen, so dass die Behörde nicht mehr in der Lage ist, gleichzeitig ihre Kernaufgaben wahrzunehmen.14 Besonders aufwändige Gesuche werden innert einer angemessenen Frist behandelt (Abs. 2 VBGÖ).