10 Abs. 1 VBGÖ, dass ein Gesuch dann eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert, wenn die Behörde dieses mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. Nach dem Bundesgericht sind umfangreiche Gesuche, die eine aufwändige Bearbeitung erfordern, grundsätzlich zulässig, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen.12 Art. 10 Abs. 1 VBGÖ ist restriktiv auszulegen,13 ansonsten die gesetzlich festgelegten Fristen toter Buchstabe blieben.