Zu beachten sind die konkreten Umstände. Die Verlängerung darf nur so lange sein, wie dies objektiv erforderlich ist.11 20. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Bundesrat für Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, sogar längere Bearbeitungsfristen, als in Art. 12 Abs. 2 BGÖ vorgesehen, festlegen kann (Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ). So bestimmte er in Art. 10 Abs. 1 VBGÖ, dass ein Gesuch dann eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert, wenn die Behörde dieses mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.