12 Abs. 2 BGÖ): Bei umfangreichen, komplexen und schwer beschaffbaren Dokumenten wird sie um höchstens 20 Tage (Abs. 2 Satz 1), bei Dokumenten mit Personendaten wird sie um die erforderliche Dauer verlängert (Abs. 2 Satz 2). Anders als die Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 ist bei der Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 keine maximale Zeitspanne für die Fristverlängerung vorgesehen. Je nach Konstellation kann eine solche sehr kurz oder auch länger ausfallen oder aber überhaupt nicht erforderlich sein. Zu beachten sind die konkreten Umstände.